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Verfassungswidrige Mietpreisbremse: Die Klage von Berliner Mietern gegen eine Mieterhöhung führt zu einer Grundsatzentscheidung

Die Mietpreisbremse des Landes Berlin ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin (LG) verfassungswidrig.

Ursprünglich ging es in dem Fall lediglich um eine Mieterhöhung für eine Berliner Wohnung. Die Mieter verklagten die Vermieterin auf eine geringere Miete. Der Mietspiegel hätte aufgrund der sogenannten gesetzlichen Mietpreisbremse höchstens um 10 % überschritten werden dürfen. Danach darf in bestimmten Gebieten die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen - so auch in Berlin. In dem beklagten Fall lag die Erhöhung aber höher. Dennoch stellten sich die Richter auf die Seite der Vermieterin.

Das Gericht hielt die Mietpreisbremse, also das Gesetz, nämlich insgesamt für verfassungswidrig. Nicht in allen Bundesländern gibt es eine solche Mietpreisbremse - und das hielten die Richter für einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Insbesondere sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die für eine mögliche sachliche Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern nicht erhoben worden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz geschützt werden sollen, in höherpreisigen Mietmärkten wie München erheblich besser gestellt sind als die gleichen Zielgruppen in Berlin. Es liegt auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine hohe Miete mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt werden. Denn diese Vermieter dürfen bei einer Neuvermietung die "alte" Miete weiterhin unbeanstandet verlangen. Daher wird sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun mit der Mietpreisbremse beschäftigen müssen.

Hinweis: Die Mietpreisbremse im Land Berlin könnte also verfassungswidrig sein. Das ist jedenfalls die Auffassung des LG. Nun soll das BVerfG die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklären. Wir werden weiter berichten. Gebracht hat die Mietpreisbremse jedoch in jedem Fall wenig. Das Einzige, was Mietern wirklich helfen dürfte, ist der Bau von Häusern und Wohnungen.


Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 07.12.2017 - 67 S 218/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021