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Pflichtverletzung des Hausnotrufs: Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht führt zur Beweislastumkehr

Ein Hausnotruf ist insbesondere für pflegebedürftige Personen eine (überlebens-)wichtige Sache. Darauf hat die Rechtsprechung nun reagiert.

Gerade ältere Menschen, die alleine leben, schließen besonders oft Verträge mit einem Hausnotruf ab, auch in dem Fall um einen schwerkranken Mann. Der Betreiber des Hausnotrufs hatte sich verpflichtet, im Bedarfsfall unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung anzubieten. Die vielfältigen Krankheiten des Mannes waren im Vertrag einzeln aufgeführt. Dann kam es zu einem bitteren Zwischenfall: Der Mann erlitt einen Schlaganfall und betätigte den Notruf. Aufgrund einer Sprachstörung konnte er sich jedoch nicht artikulieren. Ein Mitarbeiter des Hausnotrufs veranlasste, dass sich Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes zur Wohnung des Mannes begaben. Diese setzten den am Boden liegenden Mann auf eine Couch und ließen ihn dann allein in der Wohnung zurück, ohne eine ärztliche Versorgung in Gang zu setzen. Der Mann erlitt sodann einen weiteren Schlaganfall und war bis zu seinem Tod auf einen Rollstuhl angewiesen. Und nun klagten die Erben weiter - mit Erfolg.

Es lag nämlich eine grobe Verletzung des Hausnotrufvertrags vor. Den Mitarbeitern hätte sich das Vorliegen eines medizinischen Notfalls aufdrängen müssen. Bezüglich des Ursachenzusammenhangs zwischen dieser Pflichtverletzung, dem weiteren Schlaganfall und den sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten gibt es zudem ab sofort eine Umkehr der Beweislast. Es gilt nun die Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht. Ob die bei dem Mann eingetretenen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei rechtzeitiger Alarmierung des Rettungsdienstes nicht hätten vermieden werden können, muss nun vom Berufungsgericht weiter aufgeklärt werden.

Hinweis: Bei groben Verletzungen von Pflichten, die dem Schutz von Leib und Gesundheit anderer dienen, ist die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten also nicht zu zuzumuten. Trotzdem sollten natürlich Beweise und Indizien gesichert werden. Das Urteil betrifft nicht nur Hausnotrufverträge, sondern alle Dienstleistungen, die dem Schutz von Leib und Leben dienen.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2017 - III ZR 92/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021