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Rauchmelder im Wohnungseigentum: WEV darf über öffentlich-rechtliche Einbaupflicht hinausgehende Maßnahmen beschließen

Die Rauchwarnmelder haben in Wohnungseigentumsanlagen schon häufig zu rechtlichen Streitigkeiten geführt, so auch in diesem Fall des Landgerichts Hamburg.

Es ging um eine Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnungseigentümerversammlung (WEV) hatte beschlossen, sämtliche Wohnräume der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten und diese von einem Dienstleister warten zu lassen. Das sollte auch die Wohnungen betreffen, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder installiert hatten. Dagegen klagte ein Wohnungseigentümer. Er meinte, der Beschluss entspreche keiner ordnungsgemäßen Verwaltung und für eine solche Regelung fehle der WEV die Regelungskompetenz. Das sah das Gericht allerdings anders. Zwar ging der Beschluss der WEV über die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht hinaus, da ein Einbau in sämtlichen Wohnräumen vorgesehen war. Das entsprach aber trotzdem einer ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.

Hinweis: Wohnungseigentümer haben also die Möglichkeit, eine einheitliche, über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Vollausstattung mit Rauchwarnmeldern mit Wartung durch einen externen Dienstleister zu beschließen.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 29.03.2017 - 318 S 36/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2017)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021