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Neue Maklerpflichten: Energieeinsparverordnung schreibt verpflichtende Angaben in Immobilienanzeigen vor

Der Bundesgerichtshof hat zu Angaben über den Energieverbrauch in maklerseitigen Immobilienanzeigen neue Urteile gefällt.

Es ging um Immobilienmakler, die Wohnimmobilien in Tageszeitungen zur Miete oder zum Kauf angeboten hatten. In den Anzeigen fehlten Angaben

  • zur Art des Energieausweises,
  • zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes,
  • zum Baujahr des Wohngebäudes oder
  • zur Energieeffizienzklasse.

Das war so nicht in Ordnung. Verbraucher wurden unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen getäuscht - und wesentliche Informationen muss der Verbraucher erhalten. Das ergibt sich aus der Energieeinsparverordnung sowie aus Art. 12 der europäischen Richtlinie 2010/31/EU.

Hinweis: Immobilienmakler müssen also alle notwendigen Angaben zum Energieverbrauch in ihren Immobilienanzeigen aufnehmen. Und daran sollten sie sich halten, da sie andernfalls schnell abgemahnt werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.10.2017 - I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2017)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021