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Neues zu Sparkassenklauseln: Erhobene Gebühren müssen sich an den tatsächlich angefallenen Kosten orientieren

Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof mehrere Gebührenklauseln einer Sparkasse für unwirksam erklärt.

Eine Vielzahl von Klauseln, die eine Sparkasse verwendet hatte, waren in Verbraucherverträgen laut einem Verbraucherschutzverein unwirksam, der daraufhin entsprechend klagte. Dabei ging es insbesondere um Klauseln, in denen die Sparkasse ein Entgelt von 5 EUR erhob,

  • wenn eine Lastschrift wegen einer fehlenden Deckung nicht eingelöst werden konnte,
  • wenn wegen der Nichteinlösung eine Nachricht an den Kunden versandt wurde und
  • wenn die Sparkasse ihre Kunden über nicht ausgeführte Überweisungen unterrichtete.

Diese und noch weitere Klauseln waren auch aus Sicht der Richter unwirksam. Immer dann, wenn sich die verlangten Gebühren nicht an den tatsächlich angefallenen Kosten orientieren, wird der Verbraucher benachteiligt.

Hinweis: Prüfen Sie auch in Ihren Verträgen, ob sich dort Gebührenklauseln wegen fehlender Deckung eines Kontos befinden. Es spricht viel dafür, dass solche Klauseln auch in Ihrem Fall unwirksam sein könnten.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.09.2017 - XI ZR 590/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2017)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021